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Angesichts der schwierigen Lage, in der sich die Ukraine durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine befindet, und im Hinblick auf die Unterstützung der Ukraine auf ihrem Weg zu langfristiger Stabilität ist es angemessen, von Artikel 223 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 abzuweichen, um es der Union zu gestatten, einen Fremdkapitalkostenzuschuss zur Deckung der Kosten zu gewähren, die andernfalls von der Ukraine getragen würden. Diese Kosten umfassen Schuldendienstkosten (Finanzierungskosten und Kosten für die Liquiditätsbereitstellung und das Liquiditätsmanagement) und die damit verbundenen Verwaltungskosten. Der zu gewährende Fremdkapitalkostenzuschuss erscheint geeignet, um im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine eine wirksame Unterstützung im Sinne des Artikels 223 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 zu gewährleisten, insbesondere um einen zusätzlichen Druck auf die öffentlichen Finanzen der Ukraine zu vermeiden.