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Angesichts der Bedeutung der finanziellen Auswirkungen der auferlegten Maßnahmen und zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen den verschiedenen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union sollten dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen werden, wobei er auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission hinsichtlich der Möglichkeit tätig werden sollte, die Förderfähigkeitsregeln auf Drittländer auszuweiten, die kein Abkommen mit der Union gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2025/1106 geschlossen haben. Der Rat sollte im Rahmen eines Durchführungsbeschlusses tätig werden, den er unverzüglich billigen sollte. In diesem Durchführungsbeschluss sollte für jedes Drittland festgelegt werden, welche Verteidigungsgüter der Ukraine zugänglich zu machen sind, wobei die Höhe des vom betreffenden Drittland geleisteten finanziellen Beitrags und der Umfang der finanziellen und militärischen Unterstützung für die Ukraine zu berücksichtigen sind.