§ 1 WFwVO
Werkfeuerwehren sind staatlich anerkannte oder staatlich angeordnete Feuerwehren in Betrieben oder Einrichtungen.
Staatlich anerkannte Werkfeuerwehren sind von Betrieben oder Einrichtungen freiwillig aufgestellte Betriebsfeuerwehren, die auf Antrag des Betriebes oder der Einrichtung durch das Ministerium für Inneres und Sport anerkannt werden.
Staatlich angeordnete Werkfeuerwehren sind Feuerwehren, die auf Grund des vorhandenen besonderen Gefahrenpotenzials im Betrieb oder in der Einrichtung auf Anordnung des Ministeriums für Inneres und Sport durch den betreffenden Betrieb oder die Einrichtung aufzustellen sind.
Betriebe oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehren haben einen Bedarfs- und Entwicklungsplan nach Maßgabe des Anhangs zu dieser Verordnung zu erstellen und fortzuschreiben. Dabei sind das Gefährdungs- und Risikopotenzial des Betriebes zu analysieren und daraus Bemessungsszenarien auf der Basis realistischer betriebs- oder einrichtungsspezifisch zu erwartender Ereignisse zu entwickeln. Aus den Bemessungsszenarien sind Schutzziele zu definieren und Festlegungen über die zur Erfüllung des Schutzziels notwendige personelle sowie technische Ausstattung zu treffen. Ist für die Erstellung und Fortschreibung der Bedarfs- und Entwicklungsplanung besonderes Fachwissen erforderlich, kann der Betrieb oder die Einrichtung geeignete Fachplaner oder Fachplanerinnen beteiligen. Bei der Bewertung muss die Leistungsfähigkeit der kommunalen Feuerwehr angemessen berücksichtigt werden. Die Bedarfs- und Entwicklungsplanung ist in der Regel alle fünf Jahre zu überprüfen und fortzuschreiben. Die Kosten für die Erstellung und Fortschreibung der Bedarfs- und Entwicklungsplanung trägt der Betrieb oder die Einrichtung. Die Bedarfs- und Entwicklungsplanung sowie die Fortschreibungen sind dem Ministerium für Inneres und Sport vorzulegen. Das Ministerium für Inneres und Sport ist über den Stand der Umsetzung zu unterrichten. Betriebe und Einrichtungen mit Werkfeuerwehren, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung nicht bereits über einen Brandschutzbedarfs- und Entwicklungsplan verfügen, haben diesen bis zum 31. Dezember 2017 dem Ministerium für Inneres und Sport vorzulegen.