§ 6 WFwVO
Die Werkfeuerwehren sind orientiert an der Bedarfs- und Entwicklungsplanung nach § 1 Absatz 4 aufzustellen, auszustatten und zu unterhalten. Sofern sich aus arbeitsschutz-, bau-, gewerbe- und immissionsschutzrechtlichen Forderungen höhere Anforderungen ergeben, sind diese für die Ausstattung maßgeblich.
Die Werkfeuerwehren verwenden genormte oder vom Ministerium für Inneres und Sport zugelassene Ausrüstungen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn betriebliche Erfordernisse ein Abweichen von der Norm rechtfertigen und die Sicherheit durch eine Gefährdungsbeurteilung nachgewiesen wird.
Die Alarmzentrale nach § 7 Absatz 4 und ein in der Alarm- und Ausrückeordnung für den Ersteinsatz vorgesehenes Einsatzfahrzeug oder Führungsfahrzeug sollen mit BOS-Funk ausgestattet sein. Die Werkfeuerwehren beantragen die Zulassung zum BOS-Funk nach den jeweils gültigen Richtlinien.
Fahrzeuge und Ausrüstungen sind so unterzubringen und zu warten, dass ihre ständige Einsatzbereitschaft sichergestellt ist. Feuerwehrhäuser sollen dem geltenden technischen Regelwerk entsprechen.