§ 5 WFwVO
Die Werkfeuerwehren nehmen die Aufgaben des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfe in vollem Umfang selbst wahr.
Zur Durchführung der Gefahrenverhütungsschau ist der kommunalen Feuerwehr Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.
Für die Werkfeuerwehren sind Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben. Diese sind mit der zuständigen kommunalen Feuerwehr und, soweit erforderlich, mit anderen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben abzustimmen und der Integrierten Leitstelle zur Kenntnis zu geben.
Durch praktische Übungen ist die ständige Einsatzbereitschaft der Werkfeuerwehren sicherzustellen. Mindestens einmal im Jahr ist eine größere Übung (Jahreshauptübung) durchzuführen. Die kommunale Feuerwehr und andere in die Alarm- und Einsatzplanung eingebundenen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sollen in die Übung einbezogen werden. Der Termin der Jahreshauptübung ist dem Ministerium für Inneres und Sport mindestens vier Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Sofern die Werkfeuerwehr eine Gefahrenlage nicht selbst beseitigen kann, ist unverzüglich die Integrierte Leitstelle zu benachrichtigen und sind entsprechende Kräfte nachzualarmieren.
Auf Anordnung der zuständigen Aufsichtsbehörde, auf Ersuchen des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin des Einsatzortes oder des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin der im Einsatz befindlichen kommunalen Feuerwehr ist die Werkfeuerwehr verpflichtet, zur Brandbekämpfung und Technischen Hilfe auch außerhalb des Betriebes oder der Einrichtung tätig zu werden. Die Sicherheit auf dem Gebiet des Brandschutzes und der Technischen Hilfe darf jedoch im eigenen Bereich nicht gefährdet werden.