§ 7 AG GlüStV 2021-Saar
Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, stehen von den Spieleinsätzen der Saarland-Sporttoto GmbH den nachgenannten Empfängerinnen oder Empfängern und Förderungszwecken folgende Anteile zu: Über die Verteilung der Mittel nach Satz 1 Nummer 4 entscheidet für den Bereich der Bildung das für das Bildungswesen zuständige Ministerium, für den Bereich der Wissenschaft das für Wissenschaft zuständige Ministerium und für den Bereich der Denkmalpflege das für Denkmalpflege zuständige Ministerium. Über die Verteilung der Mittel nach Satz 1 Nummer 5 entscheidet das für Soziales zuständige Ministerium. Die in Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Empfängerinnen oder Empfänger sowie die aus Mitteln nach Satz 1 Nummer 4 und 5 geförderten Empfängerinnen oder Empfänger verwenden die ihnen zugewiesenen Mittel gemäß den Richtlinien der Landesregierung; hierbei ist das Benehmen mit den für die jeweiligen Verwendungszwecke zuständigen Ministerien herzustellen. Werden Glücksspiele mit festen Gewinnausschüttungsbeträgen veranstaltet, deren Gewinnplan oder mathematisch berechnete Gewinnausschüttungskonzeption einen geringeren Gesamtabgabesatz als den in Satz 1 geregelten zur Folge haben kann, werden die in Satz 1 genannten Prozentsätze anteilig ermäßigt. Über die Verwendung der nach Abzug der Kosten und Steuern verbleibenden Überschüsse entscheidet der Aufsichtsrat der Saarland-Sporttoto GmbH mit Genehmigung des für das Glücksspielwesen zuständigen Ministeriums.
12,5 Prozent dem Landessportverband für das Saarland zur Förderung des Sports,
1,5 Prozent, mindestens aber 1 534 000 Euro, der Stiftung Saarländischer Kulturbesitz zur Erfüllung ihrer Aufgaben,
1,0 Prozent der Landesakademie für musisch-kulturelle Bildung e.V. für die vom Verein unterhaltene Akademie und zur Förderung kultureller Aufgaben,
0,75 Prozent zur Förderung kultureller Projekte, insbesondere zur Förderung von Projekten im Bereich der Bildung, der Kultur, der Kunst, der Wissenschaft und der Denkmalpflege und
0,4 Prozent zur Förderung sozialer Zwecke.
Über die Verwendung des Reinertrages der Losbrieflotterien entscheidet der Aufsichtsrat der Saarland-Sporttoto GmbH mit Zustimmung des für das Glücksspielwesen zuständigen Ministeriums. Dabei hat der Aufsichtsrat ausschließlich kulturelle Institutionen und Institutionen des Naturschutzes zu bedenken.
Vom Reinertrag der länderübergreifend veranstalteten Lotterie Glücksspirale werden dem Deutschen Olympischen Sportbund, der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V. und der Deutschen Stiftung Denkmalschutz e.V. jeweils 25 Prozent zur Verfügung gestellt. Über die Verwendung des verbleibenden Reinertrages entscheidet das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium im Benehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium. Ein angemessener Anteil des jeweils zur Verfügung gestellten Reinertrages soll im Saarland verwendet werden. Über die Verwendung des Reinertrages der auf die Lotterie Glücksspirale gespielten Zusatzlotterien entscheidet der Aufsichtsrat der Saarland-Sporttoto GmbH mit Zustimmung des für das Glücksspielwesen zuständigen Ministeriums.
Über die Verwendung von Einkünften der Saarland-Sporttoto GmbH aus der Beteiligung an anderen Unternehmen oder der Kooperation mit anderen Unternehmen im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2 entscheidet der Aufsichtsrat der Saarland-Sporttoto GmbH mit Zustimmung des für das Glücksspielwesen zuständigen Ministeriums. Abschnitt 2 Sperrsystem