Art. 12 32000D0265
Der Haushaltsplan wird nach dem Grundsatz der Trennung von Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung ausgeführt. Die Tätigkeiten des Anweisungsbefugten, des Rechnungsführers und des Internen Prüfers sind miteinander unvereinbar.
Der Haushaltsplan wird nach dem Grundsatz der Trennung von Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung ausgeführt. Die Tätigkeiten des Anweisungsbefugten, des Rechnungsführers und des Internen Prüfers sind miteinander unvereinbar.