Art. 17 32000D0265
Ungeachtet der Artikel 5 und 6 können
1.
von Rechnungen durch Anweisung der Nettosumme folgende Beträge abgezogen werden:
a)
die einem Vertragspartner auferlegten Vertragsstrafen,
b)
zu Unrecht gezahlte Beträge, soweit ihr Ausgleich durch Vorwegabzug von einer Zahlung gleicher Art vorgenommen werden kann, die aus Mitteln des gleichen Titels, Kapitels, Artikels und Haushaltsjahres, unter denen der zuviel gezahlte Betrag ausgewiesen wurde, geleistet wird.
2.
in der Linie, in der die ursprüngliche Ausgabe verbucht wurde, folgende Beträge wiederverwendet werden: