Art. 15 32000D0265
Die Annahme von Einzahlungen und die Leistung von Auszahlungen obliegen einem Rechnungsführer, der der Generaldirektion A des Generalsekretariats des Rates zugeordnet ist.
Die Annahme von Einzahlungen und die Leistung von Auszahlungen obliegen einem Rechnungsführer, der der Generaldirektion A des Generalsekretariats des Rates zugeordnet ist.