Art. 14 32000D0265
Die Finanzkontrolle wird von einem zu diesem Zweck durch Beschluss des Stellvertretenden Generalsekretärs bestellten Beamten oder Bediensteten des Generalsekretariats des Rates wahrgenommen; der Stellvertretende Generalsekretär regelt die Einzelheiten dieser Finanzkontrolle.