Art. 16 32000D0265
Für die Einziehung der Forderungen nach Artikel 25 oder der Verbindlichkeiten einer dritten Partei gegenüber den betroffenen Staaten im Zusammenhang mit dem Abschluss von Sisnet-Verträgen sowie der Einrichtung und dem Betrieb des Sisnet ist die Ausstellung einer Einziehungsanordnung durch den Anweisungsbefugten erforderlich. Die Einziehungsanordnungen sind dem Rechnungsführer zu übermitteln.
Der Finanzkontrolleur bestätigt mit dem Sichtvermerk
die Richtigkeit der Verbuchungsstelle,
die Ordnungsmäßigkeit der Anordnung und ihre Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen,
die Ordnungsmäßigkeit der Belege,
die Richtigkeit der Bezeichnung des Schuldners oder der zuständigen Behörde des Schuldnerstaats,
den Fälligkeitstermin,
die Anwendung der in Artikel 4 genannten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung,
die Richtigkeit der Höhe und der Währung des einzuziehenden Betrags.
Der Rechnungsführer führt die ordnungsgemäß ausgestellten Einziehungsanordnungen aus.