Art. 19 32000D0265
(1)
Die Feststellung einer Ausgabe durch den Anweisungsbefugten umfaßt
a)
die Prüfung des Anspruchs des Zahlungsempfängers,
b)
die Bestimmung oder Überprüfung der Forderung und ihres Betrags,
c)
die Überprüfung der Bedingungen für die Fälligkeit der Forderung,
d)
die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der erbrachten Dienstleistungen oder gelieferten Waren.
(2)
Der Anweisungsbefugte kann die Prüfungen unter seiner Verantwortung durchführen lassen