Art. 22 32000D0265
Wird der in den Artikeln 16, 18 oder 20 vorgesehene Sichtvermerk vom Finanzkontrolleur verweigert und erhält der Anweisungsbefugte seinen Antrag aufrecht, so wird der Antrag dem Stellvertretenden Generalsekretär vorgelegt. Abgesehen von den Fällen, in denen die Verfügbarkeit der Mittel in Frage steht, kann der Stellvertretende Generalsekretär sich durch einen hinreichend begründeten Beschluß über die Verweigerung des Sichtvermerks hinwegsetzen und die Einziehungsanordnung, die Mittelbindung oder die Auszahlungsanordnung bestätigen. Der Rechnungshof ist vom Stellvertretenden Generalsekretär innerhalb eines Monats von diesem Beschluß an in Kenntnis zu setzen. Dieser Beschluß ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Verweigerung des Sichtvermerks an auszuführen.