Art. 13 32000D0265
(1)
Die Anweisungsbefugnis für die Einnahmen und Ausgaben wird von einem Generaldirektor des Generalsekretariats des Rates wahrgenommen. Der Anweisungsbefugte führt den Haushaltsplan im Namen des Stellvertretenden Generalsekretärs aus; er kann seine Befugnisse im Rahmen der bewilligten Mittel einem Direktor übertragen.
(2)
Der Anweisungsbefugte kann Mittelübertragungen von Artikel zu Artikel innerhalb jedes Kapitels beschließen. Er kann mit der Zustimmung der Gruppe SIS/SIRENE Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel innerhalb eines Titels beschließen. Die Gruppe SIS/SIRENE erteilt ihre Zustimmung nach Maßgabe der gleichen Bedingungen, die für die Annahme ihrer Stellungnahme zum Haushaltsplan gelten.