Art. 24 32000D0265
Die Rechnungsführung ist nach Kalenderjahren in Form der doppelten Buchführung vorzunehmen. Sie muß sämtliche im Laufe des Haushaltsjahrs erfolgten Einnahmen und Ausgaben erfassen.
Die Rechnungsführung ist nach Kalenderjahren in Form der doppelten Buchführung vorzunehmen. Sie muß sämtliche im Laufe des Haushaltsjahrs erfolgten Einnahmen und Ausgaben erfassen.