Art. 18 32000D0265
Für alle Maßnahmen, die zu einer Ausgabe zu Lasten des Haushaltsplans führen können, muß der Anweisungsbefugte vorher einen Mittelbindungsantrag an den Rechnungsführer stellen, in dem der Gegenstand der Ausgabe, die Ausgabenhöhe, die Verbuchungsstelle und der Zahlungsempfänger anzugeben sind. Der Antrag ist vom Rechnungsführer dem Finanzkontrolleur zwecks Erteilung eines Sichtvermerks zuzuleiten.
Der Finanzkontrolleur bestätigt mit dem Sichtvermerk
die Vorlage des Mittelbindungsantrags gemäß Absatz 1,
die Richtigkeit der Verbuchungsstelle,
die Verfügbarkeit der Mittel im Haushaltsplan,
die Anwendung der in Artikel 4 genannten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung,
die Ordnungsmäßigkeit der Ausgabe und ihre Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen.