Art. 29 32000D0265
Die Verträge über den Kauf oder die Anmietung von beweglichen Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen bedürfen der Schriftform.
Alle Verträge dieser Art, deren geschätzter Wert mindestens die jeweiligen Schwellenwerte gemäß der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und DienstleistungsaufträgeABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/97/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 107 ). (nachstehend Richtlinie über das öffentliche Beschaffungswesen genannt) erreicht, werden gemäß den Bestimmungen der genannten Richtlinie vergeben.
Aufträge, bei denen der geschätzte Wert des betreffenden Auftrags die Schwellenwerte gemäß der Richtlinie über das öffentliche Beschaffungswesen nicht übersteigt, können freihändig vergeben werden. In diesen Fällen sind die in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet, die Unternehmer oder Lieferer, welche die den Auftragsgegenstand bildenden Lieferungen oder Leistungen ausführen können, soweit wie möglich und mit allen geeigneten Mitteln miteinander in Wettbewerb treten zu lassen.
Die Ausschreibungen zur Teilnahme am Wettbewerb werden grundsätzlich vom Generalsekretariat im des Rates Namen der in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten in allen Mitgliedstaaten bekanntgemacht.
Die Ausschreibungsverfahren sowie die Auswahl- und Zuschlagskriterien werden durch die um die Bestimmungen dieser Finanzregelung ergänzte Richtlinie über das öffentliche Beschaffungswesen geregelt.
Die Ausschreibungen zur Vergabe im Leistungswettbewerb werden vom Generalsekretariat des Rates im Namen der in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten erstellt und enthalten insbesondere Angaben über
die Einzelheiten betreffend die Abgabe und Aufmachung der Angebote, vor allem die etwaige Vorschrift, ein Standard-Antwortformblatt auszufüllen;
die Allgemeinen Bestimmungen für den betreffenden Auftrag (Lieferungen oder Dienstleistungen) und gegebenenfalls über das Dokument mit diesen Besonderen Bestimmungen für den betreffenden Auftrag;
eine Bestimmung, der zufolge mit der Abgabe eines Angebots das betreffende Lastenheft akzeptiert wird;
die Besichtigungsbedingungen, die genau festgelegt werden müssen, wenn gegebenenfalls eine Besichtigung an Ort und Stelle vorgesehen ist;
die Geltungsdauer der Angebote, während deren der Bieter sämtliche Bedingungen seines Angebots aufrechterhalten muß;
die Strafen, die bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen vorgesehen sind;
den Inhalt der Rechnungen (oder der Belege dazu);
das Verbot jeglichen Kontakts zwischen dem Stellvertretenden Generalsekretär und seinem Personal, Vertretern der Regierungen der in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten, Vertretern der Regierungen Islands, Norwegens und der Schweiz und Bietern, der Angelegenheiten im Zusammenhang mit dieser Ausschreibung betrifft, es sei denn in Ausnahmefällen unter folgenden Bedingungen:
auf Veranlassung der Bieter:
auf Veranlassung des Stellvertretenden Generalsekretärs:
nach Eröffnung der Angebote auf Veranlassung der in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten, Islands, Norwegens oder der Schweiz oder des Generalsekretariats des Rates; erfordert ein Angebot Klarstellungen oder sind offenkundige sachliche Irrtümer im Wortlaut des Angebots zu berichtigen, so kann das Generalsekretariat mit dem Bieter Kontakt aufnehmen.