Art. 35 32000D0265
Jedes Angebot wird von den in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten zusammen mit Island, Norwegen und der Schweiz bewertet. Ein von diesen Staaten einstimmig gebilligter Bericht ist von dem zuständigen Beamten des Generalsekretariats des Rates, der vom Anweisungsbefugten bezeichnet wird, oder von einem ebenfalls vom Anweisungsbefugten bezeichneten Stellvertreter dem Vergabebeirat nach Artikel 36 vorzulegen.Dieser Bericht muß insbesondere folgendes enthalten:
a)
eine Begründung für die Ablehnung von Angeboten,
b)
die Bewertung eines jeden Angebots nach technischen und finanziellen Gesichtspunkten sowie eine vergleichende Übersicht über die Preise je Einheit,
c)
die Begründung, weshalb die Wahl eines bestimmten Bieters empfohlen wird.