Art. 39 32000D0265
Der Vergabebeirat gibt seine Stellungnahme in rein beratender Funktion ab
zu allen Entwürfen von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, einschließlich Studien, deren geschätzter Wert mindestens die Schwellenwerte der Richtlinie über das öffentliche Beschaffungswesen erreicht;
zu den Entwürfen von Zusatzaufträgen zu den in Buchstabe a) genannten Aufträgen in allen Fällen wesentlicher Änderungen, insbesondere dann, wenn sich der Betrag des ursprünglichen Auftrags durch diese Zusatzaufträge ändern würde;
zu den Entwürfen von Zusatzaufträgen, durch die sich die Gesamtsumme eines bereits erteilten Auftrags über die in Buchstabe a) genannten Schwellenwerte hinaus erhöht;
zu den bei der Vergabe oder Ausführung der Aufträge auftretenden Fragen (Annullierung von Bestellungen, Ersuchen um Erlaß von Verzugsstrafen, Abweichungen von den Vorschriften der Lastenhefte und von den Allgemeinen Bestimmungen usw.), wenn die betreffende Frage so schwerwiegend ist, daß sie die Einholung einer Stellungnahme rechtfertigt;
auf Antrag eines der in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten oder Islands, Norwegens oder der Schweiz oder eines Mitglieds des Vergabebeirats oder des Stellvertretenden Generalsekretärs zu den Entwürfen von Aufträgen, deren Summe unter den in Buchstabe a genannten Schwellenwerten liegt, wenn angenommen wird, dass diese Aufträge Grundsatzfragen aufwerfen oder einen besonderen Charakter haben.