Art. 37 32000D0265
Dem in Artikel 36 genannten Vergabebeirat gehören jeweils ein Vertreter jedes der in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten sowie jeweils ein Vertreter Norwegens, Islands und der Schweiz an. Die in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten stellen zusammen mit Island, Norwegen und der Schweiz sicher, dass die gewählten Vertreter über angemessene Fachkenntnisse im Informatikbereich und/oder über Fachkenntnisse in Finanzfragen und/oder Rechtsfragen verfügen. Die Vertreter dürfen nicht an der Bewertung der dem Vergabebeirat vorzulegenden Unterlagen beteiligt gewesen sein. Ein Vertreter des Internen Prüfers ist als Beobachter anwesend.Der Vergabebeirat wählt aus den Reihen seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.Der Vergabebeirat gibt eine Stellungnahme zur Ordnungsmäßigkeit des zur Auswahl des Bieters führenden Verfahrens und im allgemeinen zu den vorgeschlagenen Vertragsbedingungen ab.Dem Vergabebeirat können alle anderen Fragen, die den Gegenstand dieses Kapitels betreffen, zur Stellungnahme vorgelegt werden.Der Vergabebeirat bemüht sich, seine Stellungnahmen im Konsens abzugeben. Ist ein Konsens nicht möglich, so gibt der Vergabebeirat seine Stellungnahmen mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder ab. Ein Quorum von 19 Stimmen ist für die Gültigkeit der Beratungen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ab dem in Artikel 25 Absatz 1a genannten Zeitpunkt ist ein Quorum von 21 Stimmen erforderlich.Das Generalsekretariat des Rates nimmt erforderlichenfalls die Sekretariatsaufgaben des Vergabebeirats wahr.