Art. 20 32009D0917
Sofern in dem vorliegenden Beschluss nichts anderes bestimmt ist, finden die folgenden Rechtsvorschriften wie folgt Anwendung:
die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen nationalen Vorschriften auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Beschlusses durch die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 des vorliegenden Beschlusses benannten einzelstaatlichen Behörden;
die Verordnung (EU)2018/1725 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39 ). auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem vorliegenden Beschluss durch die Kommission;
die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53 ). auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem vorliegenden Beschluss durch Europol und
die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138 ). auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem vorliegenden Beschluss durch Eurojust.