Art. 22 32009D0917
Die Rechte der Betroffenen hinsichtlich der im Zollinformationssystem gespeicherten personenbezogenen Daten, insbesondere das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Sperrung, richten sich nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des den Rahmenbeschluss 2008/977/JI anwendenden Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht werden. Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit dies zur Vermeidung einer Störung einer laufenden nationalen Ermittlung erforderlich und verhältnismäßig ist, sowie in dem für eine verdeckten Registrierung oder Feststellung und Unterrichtung benötigten Zeitraum. Bei der Prüfung der Frage, ob solch eine Ausnahme in Frage kommt, sind die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person zu berücksichtigen.