Art. 24 32009D0917
Jeder Mitgliedstaat benennt gemäß dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden, die beauftragt sind, die personenbezogenen Daten zu schützen und derartige Daten, die in das Zollinformationssystem aufgenommen werden, unabhängig zu überwachen.