Art. 26 32009D0917
Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist dafür verantwortlich, zu überwachen, dass die Kommission personenbezogene Daten gemäß diesem Beschluss verarbeitet, und sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten im Einklang mit diesem Beschluss erfolgen. Die in den Artikeln 57 und 58 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Aufgaben und Befugnisse finden entsprechend Anwendung.
Der Europäische Datenschutzbeauftragte überprüft mindestens alle fünf Jahre die im Rahmen dieses Beschlusses erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission nach internationalen Prüfungsstandards. Der Prüfbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den nationalen Aufsichtsbehörden übermittelt.
Der Europäische Datenschutzbeauftragte und die nationalen Aufsichtsbehörden arbeiten innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeiten im Rahmen ihrer Aufgaben tatkräftig zusammen, um nach Maßgabe des Artikels 62 der Verordnung (EU) 2018/1725 eine koordinierte Aufsicht über den Betrieb des Zollinformationssystems sicherzustellen.