Art. 25 32009D0917
Es wird eine gemeinsame Aufsichtsbehörde eingesetzt; sie besteht aus je zwei Vertretern der Mitgliedstaaten, die von der bzw. den jeweiligen unabhängigen nationalen Aufsichtsbehörde(n) abgestellt werden.
Die gemeinsame Aufsichtsbehörde überwacht und gewährleistet die Anwendung der Bestimmungen dieses Beschlusses und des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI in Bezug auf den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Zollinformationssystem.
Zu diesem Zweck ist die gemeinsame Aufsichtsbehörde befugt, den Betrieb des Zollinformationssystems zu überwachen, die dabei auftretenden Anwendungs- oder Auslegungsschwierigkeiten zu prüfen, Probleme, die im Zusammenhang mit der unabhängigen Überwachung durch die nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten oder bei der Ausübung des Rechts auf Auskunft durch Einzelpersonen auftreten können, zu untersuchen und Vorschläge zur gemeinsamen Lösung der Probleme auszuarbeiten.
Die gemeinsame Aufsichtsbehörde erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zum Zollinformationssystem.
Berichte der gemeinsamen Aufsichtsbehörde sind den Behörden, denen die Berichte der nationalen Aufsichtsbehörden vorgelegt werden, sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat zu übermitteln.