Erwägungsgrund 11 32013D0010
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 sind Kreditinstitute und — im Rahmen ihrer Zahlungstätigkeit — andere Zahlungsdienstleister sowie alle anderen Wirtschaftssubjekte, zu deren Aufgaben die Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, verpflichtet sicherzustellen, dass die Euro-Banknoten und -Münzen, die sie erhalten haben und wieder in Umlauf geben wollen, auf ihre Echtheit geprüft werden, und dafür Sorge zu tragen, dass Fälschungen aufgedeckt werden.