Erwägungsgrund 16 32013D0010
Zur Unterstützung von Bestrebungen, die Sicherzeit des Bargeldkreislaufs zu verbessern und um zu vermeiden, dass die Verwendung von Diebstahlschutzvorrichtungen bestraft wird, ist es angemessen, den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Instituten und Wirtschaftssubjekten, die echte, versehentlich durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigte Euro-Banknoten zum Umtausch vorlegen, am Tag des Erhalts dieser Banknoten ihren Wert gutzuschreiben, und zwar in einer ähnlichen Weise wie regelmäßige Bargeldeinzahlungen.