Erwägungsgrund 13 32013D0010
Zur Förderung der richtigen Handhabung von Diebstahlschutzvorrichtungen durch alle in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Institute und Wirtschaftssubjekte ist es angemessen, dass die NZBen von den diesen Instituten und Wirtschaftssubjekten zur Entschädigung für die Untersuchungen, die beim Umtausch von echten, durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigten Euro-Banknoten durchgeführt wurden, eine Gebühr erheben.