Erwägungsgrund 17 32013D0010
Um die Europäische Union bei der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterstützen, ist es angemessen, dass das Eurosystem festlegt, wie von Antragstellern eingereichte Anträge zum Umstausch beschädigter echter Euro-Banknoten mit einem Wert von mindestens 7500 EUR zu behandeln sind. Diese Regeln gelten unbeschadet strengerer Identifizierungs- und Meldeanforderungen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verabschiedet wurden.