Erwägungsgrund 12 32013D0010
Da die Beschädigung echter Euro-Banknoten durch Diebstahlschutzvorrichtungen im Zusammenhang mit einer versuchten oder vollendeten Straftat erfolgen kann, sollte sichergestellt werden, dass Banknoten in solchen Fällen nur durch das Opfer einer solchen vollendeten oder versuchten Straftat umgetauscht werden können.