Art. 22 32015D0443
Die Kommission verarbeitet die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Ungeachtet der zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses geltenden und dem Europäischen DatenschutzbeauftragtenDPO-914.2, DPO-93.7, DPO-153.3, DPO-870.3, DPO-2831.2, DPO-1162.4, DPO-151.3, DPO-3302.1, DPO-508.6, DPO-2638.3, DPO-544.2, DPO-498.2, DPO-2692.2, DPO-2823.2. gemeldeten Maßnahmen unterliegen alle nach Maßgabe dieses Beschlusses ergriffenen Maßnahmen, die die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (beispielsweise für die Erstellung von Ein- und Ausgangsprotokolldateien, Videoaufzeichnungen, Aufzeichnungen von Telefongesprächen mit Notrufstellen oder -zentralen) oder von ähnlichen, aus Sicherheitsgründen oder für die Krisenbewältigung benötigten Daten erforderlich machen, den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 21, in denen geeignete Garantien für die von der Datenbearbeitung betroffenen Personen festgelegt werden.
Der Leiter der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit ist für die Sicherheit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Beschlusses verantwortlich.
Die Durchführungsbestimmungen und -verfahren werden nach Anhörung des Datenschutzbeauftragten und des Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erlassen.