Art. 33 32015D0528
Bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallende gemeinsame Kosten oder gemeinsame Kosten, die nicht unmittelbar mit einer bestimmten Operation in Verbindung stehen
Der Verwalter ist Anweisungsbefugter für die Ausgaben zur Deckung der bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallenden gemeinsamen Kosten sowie der gemeinsamen Kosten, die nicht unmittelbar mit einer bestimmten Operation in Beziehung gesetzt werden können.