Erwägungsgrund 19 32017D0449
Nach Einschätzung des Sachverständigenausschusses ist die Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Gesellschaft, die mit dem Missbrauch von Ethylon (1-(2H-1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-(ethylamino)propan-1-on) in Verbindung gebracht wird, erheblich. Es gibt keinen Nachweis für einen therapeutischen Nutzen von Ethylon. Der Sachverständigenausschuss erkennt an, dass Ethylon ähnliches Potenzial für Missbrauch und ähnliche schädliche Wirkungen hat wie Stoffe in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe. Nach Auffassung des Sachverständigenausschusses liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass Ethylon missbraucht wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff daher ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellt, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, Ethylon in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.