Erwägungsgrund 42 32017D0449
Das Vereinigte Königreich ist nicht durch den Rahmenbeschluss 2004/757/JI und den Beschluss 2005/387/JI des Rates gebunden und beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —