Erwägungsgrund 37 32017D0449
Gemäß dem Sachverständigenausschuss ist die Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Gesellschaft, die mit dem Missbrauch von XLR-11 ([1-(5-Fluoropentyl)-1H-indol-3-yl](2,2,3,3-tetramethylcyclopropyl)methanon) in Verbindung gebracht wird, erheblich. Es gibt keinen Nachweis für einen therapeutischen Nutzen von XLR-11. Der Sachverständigenausschuss erkennt an, dass XLR-11 ähnliches Potenzial für Missbrauch und ähnliche schädliche Wirkungen hat wie Stoffe in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe, beispielsweise JWH-018 und AM-2201. Nach Auffassung des Sachverständigenausschusses liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass XLR-11 missbraucht wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff daher ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellt, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, XLR-11 in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.