Erwägungsgrund 7 32017D0449
Die Union ist keine Vertragspartei der betreffenden VN-Übereinkommen. Sie hat Beobachterstatus in der Suchtstoffkommission, in der aktuell zwölf EU-Mitgliedstaaten stimmberechtigte Mitglieder sind. Es ist daher erforderlich, dass die Mitgliedstaaten den Standpunkt der Union bezüglich der Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Übereinkommens über Suchtstoffe und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe vertreten.