Erwägungsgrund 8 32017D0449
Der Standpunkt, den die Mitgliedstaaten auf der nächsten Tagung der Suchtstoffkommission im Namen der Union vertreten sollen, betrifft nur die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge der genannten Übereinkommen. Andere Angelegenheiten als die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge sind nicht Gegenstand dieses Beschlusses und werden von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls im Rahmen der Koordinierung am Rande der Tagung der Suchtstoffkommission behandelt. Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten bei anderen Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Übereinkommen.