Erwägungsgrund 5 32017D0449
Änderungen an den Anhängen beider Übereinkommen haben unmittelbare Auswirkungen auf den Geltungsbereich des Unionsrechts im Bereich der Drogenkontrolle. Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates gilt für die in den Anhängen des Übereinkommens über Suchtstoffe und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufgeführten Stoffe. Der Beschluss 2005/387/JI des Rates gilt nicht für die in den Anhängen des Übereinkommens über Suchtstoffe oder des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufgeführten Stoffe. Jede Änderung der Anhänge dieser Übereinkommen wird direkt in die gemeinsamen Vorschriften der Union aufgenommen.