Erwägungsgrund 40 32017D0449
Dänemark ist durch den Rahmenbeschluss 2004/757/JI und den Beschluss 2005/387/JI des Rates gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses.
Dänemark ist durch den Rahmenbeschluss 2004/757/JI und den Beschluss 2005/387/JI des Rates gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses.