Erwägungsgrund 26 32017D0864
Da die Ziele dieses Beschlusses, nämlich die gemeinsame Nutzung und Aufwertung des Kulturerbes Europas zu fördern, das Bewusstsein für die gemeinsame Geschichte und die gemeinsamen Werte zu schärfen und das Gefühl der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen europäischen Raum zu stärken, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit, Informationen länderübergreifend auszutauschen und bewährte Vorgehensweisen unionsweit zu verbreiten, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —