Erwägungsgrund 7 32017D0864
Der Rat stellte in seinen Schlussfolgerungen vom 21. Mai 2014 fest, dass das Kulturerbe aus einem breiten Spektrum „aus von der Vergangenheit hinterlassenen Ressourcen in sämtlichen Formen und Aspekten — materiell, immateriell und digital (digital entstanden oder digitalisiert) — besteht, einschließlich Denkmälern, Stätten, Landschaften, Fertigkeiten, Brauchtum, Kenntnissen und Formen menschlicher Kreativität, sowie Sammlungen, die von öffentlichen und privaten Einrichtungen wie Museen, Bibliotheken und Archiven erhalten und gepflegt werden“. Zum Kulturerbe gehört auch das Filmerbe.