Erwägungsgrund 37 32018D0646
Deshalb sollte die Entscheidung Nr. 2241/2004/EG aufgehoben werden, ohne die Gültigkeit und den Status zuvor ausgestellter Europass-Dokumente zu berühren. Alle eingeführten Vorlagen von Europass-Dokumenten sollten im neuen Rahmen so lange beibehalten werden, bis notwendige Änderungen oder Aktualisierungen im Einklang mit diesem Beschluss vorgenommen werden. Damit für einen reibungslosen Übergang zu der Europass-Online-Plattform gesorgt wird, sollte das durch Beschluss Nr. 2241/2004/EG eingeführte internetbasierte Europass-Informationssystem weiter betrieben werden, bis die Europass-Online-Plattform eingerichtet wurde und betriebsbereit ist —