Erwägungsgrund 11 32021D1364
Nach den von Polen vorgelegten Informationen ist die nationale Verordnung des Gesundheitsministers vom 20. März 2020, mit der das Bestehen der Pandemie festgestellt wurde, in diesem Mitgliedstaat nach wie vor in Kraft. Die zur Verhinderung bzw. Eindämmung von COVID-19 ergriffenen Maßnahmen umfassten zum einen die seit dem 4. Oktober 2020 geltende Verpflichtung zur Telearbeit, die dem Personal der polnischen Eisenbahnbehörde (der nationalen Sicherheitsbehörde), die für die Ausstellung und Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen zuständig ist, auferlegt worden sei. Dieses Arbeitssystem habe bis Anfang Juni 2021 gegolten, als die Behörde ein hybrides Arbeitsmodell einführt habe, bei dem die Hälfte des Personals in Telearbeit und die andere Hälfte im Büro arbeite.