Erwägungsgrund 15 32021D1364
Hinsichtlich der Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/267 sei die Erneuerung von Fahrerlaubnissen für Triebfahrzeugführer und der Abschluss der entsprechenden regelmäßigen Überprüfungen aufgrund der von Polen zur Verhinderung oder Eindämmung von COVID-19 ergriffenen Maßnahmen auch über den 30. Juni 2021 hinaus nicht durchführbar.