Erwägungsgrund 25 32021D1364
Polen sollte daher ermächtigt werden, den in Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absätze 1 und 2 und in Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 zu verlängern.