Erwägungsgrund 10 32021D1364
Insbesondere hält Polen eine weitere Verlängerung der Gültigkeit der Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/267 für erforderlich, damit verschiedene Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber weiterhin über gültige Bescheinigungen bzw. Genehmigungen verfügen.