Erwägungsgrund 2 32021D1364
Nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/267 werden die Fristen für die Erneuerung der in Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Sicherheitsgenehmigungen verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären.