Erwägungsgrund 11 32021D2243
Bei der Einhaltung der Artikel 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 könnten Hinweise auf gemäß Artikel 15 des Beschlusses (EU, Euratom) 2017/46 bestehende IT-Sicherheitsmaßnahmen, Schwachstellen oder Vorfälle offengelegt werden. Eine Offenlegung solcher IT-Sicherheitsmaßnahmen, Schwachstellen und Vorfälle würde das Risiko erhöhen, dass dann die dargelegte IT-Sicherheitsmaßnahme umgangen oder die dargelegte Schwachstelle missbraucht würde sowie dass eine laufende Analyse von IT-Sicherheitsvorfällen beeinträchtigt werden könnte, weil Artefakte versehentlich oder vorsätzlich von einem Nutzer oder böswilligen Akteur manipuliert werden könnten. Die Fähigkeit der Kommission, ihre IT-Sicherheit zu gewährleisten und insbesondere IT-Sicherheitsvorfälle künftig wirksam zu bewältigen, könnte dadurch ernsthaft beeinträchtigt werden.