Erwägungsgrund 18 32021D2243
Beschränkt die Kommission die Anwendung anderer als der in den Artikeln 16 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Rechte betroffener Personen, sollte der für die Datenverarbeitung Verantwortliche im Einzelfall prüfen, ob die Bekanntgabe der Beschränkung deren Zweck beeinträchtigen würde.