Erwägungsgrund 12 32023D1051
In seinem Urteil vom 22. November 2022 erkannte der Gerichtshof auch die Notwendigkeit an, dass die Wahrung des Zeitrangs und der Kontinuität des Schutzes der in den sieben Mitgliedstaaten, die bereits Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens sind, nach diesem Abkommen eingetragenen Ursprungsbezeichnungen gemäß dem in Artikel 4 Absatz 3 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten insbesondere notwendig ist, um die sich aus diesen nationalen Eintragungen ergebenden erworbenen Rechte zu schützen. Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass die Wirkungen der für nichtig erklärten Teile des Beschlusses (EU) 2019/1754 für die Mitgliedstaaten, die bereits von der Ermächtigung Gebrauch gemacht haben, die Genfer Akte zu ratifizieren oder ihr beizutreten, bis zum Inkrafttreten eines neuen Beschlusses des Rates innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten ab Verkündung des Urteils aufrechterhalten werden sollten.